Einnahmen aus einem Wohnungseigentumsobjekt gehören dem Wohnungseigentümer alleine.
Einnahmen aus den allgemeinen Teilen der Liegenschaftgehören allen Wohnungseigentümern dem Verhältnis ihrer Anteile entsprechend. Wurde allerdings ein abweichender Aufteilungsschlüssel für die Kosten der Errichtung allgemeiner Teile vereinbart, kann dieser Aufteilungsschlüssel auch für die Aufteilung der Erträgnisse aus diesen allgemeinen Teilen einvernehmlich von allen Wohnungseigentümer festgelegt werden.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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