Sämtliche Kosten für die Liegenschaft sowie die Beiträge zur Rücklage tragen alle Miteigentümer entsprechend dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Es kann allerdings durch (gemeinsame) Vereinbarung aller Wohnungseigentümer ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart werden, dies muss immer schriftlich erfolgen. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels durch den Verwalter ist nicht zulässig.
Sind jedoch einzelne Kosten vom Verbrauch abhängig und kann der jeweilige Anteil der einzelnen Wohnungseigentümer mit vernünftigem finanziellem Aufwand durch Messvorrichtungen ermittelt werden, kann eine Kostentragung nach Verbrauchsanteilen festgelegt werden. Für diesen Beschluss ist die Mehrheit von zwei Drittel der Wohnungseigentümer nach Anteilen notwendig.
Können bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugerechnet werden, kann festgelegt werden, dass diese Energiekosten pauschal, etwa durch einen Münzautomaten, eingehoben werden. Für diesen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer nach Anteilen notwendig.
Auf Antrag eines Wohnungseigentümers kann der Aufteilungsschlüssel vom Gericht neu festgesetzt werden. Dies ist dann möglich, wenn entweder die Nutzungsmöglichkeiten erheblich unterschiedlich sind (beispielsweise bei einem Aufzug) oder wenn sich die Nutzungsmöglichkeiten seit der Vereinbarung eines Aufteilungsschlüssels wesentlich geändert haben.
Ebenfalls auf Antrag eines Wohnungseigentümers kann vom Gericht eine abweichende Abrechnungseinheit festgelegt werden, womit die Aufteilung einer Liegenschaft in mehrere Abrechnungseinheiten gemeint ist. Das ist dann möglich, wenn auf der Liegenschaft entweder mehr als 50 Wohnungseigentumsobjekte sind oder wenn eine gesondert abzurechnende Anlage vorhanden ist. Das ist etwa bei Waschküchen oder Personenaufzügen der Fall. Ebenfalls festgelegt werden können für diesen Bereich abweichende Abstimmungserfordernisse.
Abweichende Aufteilungsschlüssel, abweichende Abrechnungseinheiten und abweichende Abstimmungseinheiten können im Grundbuch ersichtlich gemacht werden.
Gibt es keine anderslautende Vereinbarung, müssen die Vorauszahlungen für die Kosten für die Liegenschaft, insbesondere Betriebskostenakonti und Rücklagenbeiträge, am Fünften eines jeden Kalendermonates bezahlt werden.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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