Einer der Wohnungseigentümer kann für höchstens zwei Jahre von der Eigentümergemeinschaft zum Eigentümervertreter bestellt werden, eine Wiederbestellung ist aber zulässig. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft nur
Der Eigentümervertreter muss die Weisungen der Mehrheitder Wohnungseigentümer befolgen, außer diese sind gesetzeswidrig. Im Rahmen seiner Befugnisse darf er auch einen Rechtsanwalt oder Notar bestellen.
Name und Anschrift des Eigentümervertreters müssen im Grundbuch ersichtlich gemacht werden. Nach Ende der Bestellung muss dies wieder gelöscht werden.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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