Die Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten ist bislang zumeist als schlüssiger Maklervertrag zustande gekommen: Der Makler weist auf seine Provisionserwartung hin, der Kunde nimmt weiter die Tätigkeiten des Maklers in Anspruch (zB Vereinbarung eines Besichtigungstermins, Vertragsverhandlungen), bedient sich der vom Makler gewonnenen Informationen und schließt letztendlich das Immobiliengeschäft (zB Mietvertrag, Kaufvertrag) ab.
In diesen Ablauf müssen nun die Informationspflichten gemäß FAGG integriert werden. Für den Verbraucher gibt es hier doch deutliche Änderungen gegenüber den bisherigen Gepflogenheiten.
Der Makler muss vor Beginn seiner Dienstleistung (Übermittlung eines detaillierten Exposés, Besichtigungstermin) nachweislich seine Informationspflichten erfüllen und das Muster-Widerrufsformular übermitteln. Am besten wird dies per E-Mail abgewickelt oder gleich auf der Internetplattform, wo der Kunde Objekte sucht.
Der Verbraucher braucht aber keine Angst vor diesem "Maklervertrag mit dem Interessenten" haben. Auch in Zukunft zahlt der Interessent nur, wenn er aufgrund der erfolgreichen, verdienstlichen Tätigkeit des Maklers eine Immobilie erwirbt.
Der Maklervertrag mit dem Interessenten ist bewusst allgemein gehalten, um nicht nur das konkret angefragte Objekt, sondern auch zukünftige, weitere vom Makler angebotene Objekte zu erfassen. Ansonsten müsste die etwas bürokratische Prozedur jedes Mal wiederholt werden.
Da bleibt nur zu sagen: Keine Angst vor dem Maklervertrag!
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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