Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers ist die Vermittlung von Immobiliengeschäften. Er ist daher kein Vertreter und darf nur dann, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde, das vermittelte Geschäft auch abschließen oder Zahlungen von Dritten entgegennehmen.
Seine Vermittlungstätigkeit betrifft
Der Auftraggeber, ob Abgeber oder Interessent, ist jedoch nicht verpflichtet, das angebotene Geschäft auch abzuschließen. Auch wenn ein Makler mehrere Geschäftsmöglichkeiten anbietet, bleibt es immer dem Auftraggeber überlassen, ob er eine davon auch annimmt. Außer beim Alleinvermittlungsauftrag ist aber auch der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung eines Geschäftes zu bemühen.
Auftraggeber kann sowohl ein Abgeber als auch ein Interessent sein. Der Makler muss die Interessen des Auftraggebers „redlich und sorgfältig“ wahren. Der Auftraggeber muss den Makler bei seiner Tätigkeit redlich unterstützen und darf die ihm mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten nicht weitergeben. Makler und Auftraggeber müssen einander alle erforderlichen Nachrichten geben. Werden diese Pflichten verletzt, kann Schadenersatz und/oder die Minderung der Provision gefordert werden.
Solange dem Auftraggeber der Dritte nicht bekannt ist, kann er alle Erklärungen zur Wahrung seiner Rechte an den Makler richten. Dies gilt dann, wenn der Makler dazu berechtigt ist, Erklärungen, die zum Vertragsabschluss mit dem Dritten führen können, für den Dritten rechtswirksam entgegen zu nehmen.
Ein Makler ist meist als Doppelmakler tätig. Das heißt, dass bei der Vermittlung eines einzigen Objektes sowohl ein Maklervertrag mit dem Abgeber als auch ein Maklervertrag mit dem Interessenten besteht und der Makler um einen Ausgleich dieser beiden Interessen bemüht ist. Er muss die Interessen beider sorgfältig und redlich wahren.
Gegenüber Konsumenten muss auf eine Tätigkeit als Doppelmakler ausdrücklich hingewiesen werden. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer hingegen müssen genau darüber informiert werden, wenn ein Makler entgegen dem üblichen Geschäftsgebrauch nicht als Doppelmakler tätig ist. Damit ist vor allem mit der Einführung des Erstauftraggeberprinzips bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen ab 1.7.2023 zu rechnen. Der Makler wird oftmals nur noch einseitig für den Vermieter tätig sein.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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