Grundsätzlich ergibt sich das Leistungsbild des Bauträgersaus zivilrechtlich abgeschlossenen Verträgen. Es ist also nicht feststehend, sondern durch die Art des Bauvorhabens bestimmt und in der Regel jeweils individuell vereinbart.
Es kommt dabei auch darauf an, in welcher Funktion der Bauträger gegenüber dem Nutzer auftritt und in welcher Rechtsbeziehung er ihm gegenübersteht. Handelt es sich um einen Vertrag mit Konsumenten, ist das Leistungsbild zwar grundsätzlich disponibel, aber nicht gänzlich frei. Bei professionellen "Auftraggebern" gibt es derartige Einschränkungen nicht.
Durch den Bauträger werden insbesondere folgende Tätigkeiten veranlasst beziehungsweise von ihm selbst durchgeführt:
Der Bauträger übt diese Tätigkeit selbst aus oder bedient sich für Spezialfragen, wie etwa Rechtsfragen oder bei komplexeren steuerlichen Überlegungen oder Verwertungsfragen der Dienste von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Immobilienmaklern.
Das Leistungsbild des Bauträgers kann nicht als taxativ angesehen werden. Der Bauträger hat seine Kunden darüber aufzuklären, dass seine Dienstleistungen zu honorieren sind. Das Honorar ist im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe der übernommenen Leistungen, Haftungen und Risiken zu vereinbaren.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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