Der Hauptmieter ist berechtigt, das von ihm gemietete Objekt entsprechend dem Mietvertrag, der Hausordnung, dem Zweck des Mietvertrages und entsprechend dem Ortsgebrauch und der Verkehrssitten zu benützen. Daher sind auch übliche Beeinträchtigungen zu akzeptieren, sofern sie das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten.
Der Hauptmieter muss zulassen, dass der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person das von ihm gemietete Objekt betritt, wenn das aus wichtigen Gründen notwendig ist. Die Interessen des Mieters müssen dabei aber entsprechend der Wichtigkeit des Grundes berücksichtigt werden.
Darüber hinaus muss der Mieter die vorübergehende Benützung des und auch Veränderungen an dem von ihm gemieteten Objekt zulassen, wenn dies
Alle diese Arbeiten müssen so durchgeführt werden, dass der Mieter möglichst wenig beeinträchtigt wird. Für wesentliche Beeinträchtigungen muss der Mieter angemessen entschädigt werden, und zwar entweder vom Vermieter oder von einem anderen Mieter, wenn dieser die Arbeiten durchführt.
Grundsätzlich muss zwischen wesentlichen und unwesentlichen Veränderungen unterschieden werden. Für unwesentliche Verbesserungen ist keine Genehmigung erforderlich, sie können einfach gemacht werden. Darunter fällt etwa die Erneuerung von Tapeten oder Fußbodenbelägen.
Im Vollanwendungsbereich des MRG muss der Vermieter wesentliche Veränderungen genehmigen bevor sie durchgeführt werden dürfen. Lehnt er nicht innerhalb von zwei Monaten ab oder äußert er sich gar nicht, gilt das als Zustimmung und die Arbeiten können vorbehaltlich allfälliger baubehördlicher Bewilligungen durchgeführt werden. Wird die Zustimmung des Vermieters nicht eingeholt, droht dem Mieter eine Besitzstörungsklage.
Der Vermieter muss den ihm angezeigten Veränderungen zustimmen, wenn
Dass die angezeigten Veränderungen der Übung des Verkehrs entsprechen und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dienen, gilt als erfüllt bei
Bei allen anderen Veränderungen kann der Vermieter seine Zustimmung davon abhängig machen, dass diese bei Rückgabe des Mietobjektes wieder entfernt werden.
Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, müssen Veränderungen, wenn nichts anderes vereinbart, bei Rückgabe des gemieteten Objektes wieder entfernt werden. Die Vornahme wesentlicher Veränderungen ist ohne Zustimmung des Vermieters überhaupt nicht erlaubt.
Hat ein Mieter einer Wohnung in den letzten 20 Jahren Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung des Mietobjektes gemacht und wird das Mietverhältnis beendet, kann er im Vollanwendungsbereich des MRG vom Vermieter den Ersatz dieser Aufwendungen, vermindert um eine jährliche Abschreibung, fordern.
Die Abschreibung beträgt je nach Art der Investition entweder ein Zehntel oder ein Zwanzigstel. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Investitionen über die Mitdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind und nur für Investitionen in Wohnungen, nicht jedoch in Geschäftsräumen. Gleiches gilt, wenn der Mieter derartige Investitionen einem Vormieter oder dem Vermieter abgelöst hat.
Es steht jedoch kein Ersatz dieser Investitionskosten zu, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Investition berechtigterweise verweigert oder diese Zustimmung nur unter der Bedingung gegeben hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses den früheren Zustand wieder herzustellen.
Um einen Kostenersatz für Investitionen zu erhalten, muss der bisherige Mieter die entsprechenden Rechnungen vorlegen, die Höhe seiner Forderungen genau beziffern und seinen Anspruch schriftlich anmelden.
Die Frist dafür beträgt
Werden diese Fristen nicht eingehalten, geht der Anspruch auf Kostenersatz nach dem MRG verloren.
Die Kosten für folgende Investitionen sind unter den genannten Voraussetzungen zu ersetzen:
Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nur zum Teil oder gar nicht dem MRG oder handelt es sich um Investitionen in Geschäftsräume, kann nur der Ersatz solcher Investitionen gefordert werden, die notwendig oder nützlich sind und die dem Vermieter objektiv und subjektiv nutzen.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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