Die Abrechnungsperiode ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Eine davon abweichende Abrechnungsperiode kann entweder durch einstimmige schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder aus wichtigen Gründen durch das Gericht festgelegt werden. Dazu ist der Antrag eines Wohnungseigentümers erforderlich. Eine abweichende Abrechnungsperiode kann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden.
Innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode, daher in der Regel bis 30.6., muss jedem Wohnungseigentümer eine Abrechnung übersendet werden, ein Anschlag im Haus ist nicht erforderlich. Die Wohnungseigentümer können in die Belege einsehen und auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
Die Grundsätze einer ordentlichen Abrechnung sind:
Kommt der Verwalter der Verpflichtung zur Abrechnung nicht nach, in dem er
kann jeder Wohnungseigentümer bei Gericht einen diesbezüglichen Antrag stellen. Das Gericht trägt dem Verwalter die ordnungsgemäße Durchführung auf, eine Geldstrafe bis zu 6.000,-- Euro wird vom Gesetz angedroht. Diese Geldstrafe wird auch verhängt, wenn der Verwalter dem gerichtlichen Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entspricht, sie kann auch wiederholt verhängt werden. Ist die Abrechnung lediglich inhaltlich unrichtig, stellt das Gericht die Unrichtigkeit fest und setzt den sich aus der Richtigstellung ergebenen Überschuss- oder Fehlbetrag fest.
Ergibt sich aus der Abrechnung für einen Wohnungseigentümer ein Überschuss, wird dieser Betrag auf seine künftigen Vorauszahlungen gutgeschrieben. Ergibt sich eine Nachzahlung, muss diese innerhalb von zwei Monatenab Rechnungslegung bezahlt werden. Anderslautende Vereinbarungen oder Beschlüsse sind möglich.
Darüber hinaus muss der Verwalter den Wohnungseigentümern spätestens bis 30.6. eine ordentliche und richtige Abrechnung über die Heizkosten und Warmwasserkosten nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz erstellen.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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