Auftraggeber kann sowohl ein Abgeber als auch ein Interessent sein. Der Makler muss die Interessen des Auftraggebers „redlich und sorgfältig“ wahren. Der Auftraggeber muss den Makler bei seiner Tätigkeit redlich unterstützen und darf die ihm mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten nicht weitergeben. Makler und Auftraggeber müssen einander alle erforderlichen Nachrichten geben. Werden diese Pflichten verletzt, kann Schadenersatz und/oder die Minderung der Provision gefordert werden.
Ab 1.7.2023 gilt das sogenannte Erstauftraggeberprinzip (Bestellerprinzip) bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen. Eine Provisionsvereinbarung ist nur mit dem Erstauftraggeber zulässig. Wenn der Makler bereits vom Vermieter mit der Vermittlung des Objekts beauftragt ist, kann er auch nur mit diesem eine Provision vereinbaren. (Ausnahme Dienstwohnungen).
Die Vereinbarung einer Provision mit dem Mieter als Erstauftraggeber ist außerdem dann unzulässig, wenn
- ein Naheverhältnis (gesellschaftsrechtliche Verflechtung, maßgeblicher Einfluss) zwischen dem Vermieter oder dem Verwalter und dem Immobilienmakler besteht, das über eine regelmäßige Zusammenarbeit hinausgeht,
- der Makler ohne Abschluss eines Vermittlungsauftrags vom Vermieter berechtigt wurden, die Wohnung anzubieten, damit der Wohnungssuchende provisionspflichtig ist (Umgehung des Erstauftraggeberprinzips)
- die Wohnung bereits vom Makler inseriert wurde oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise beworben wurde.
Solange dem Auftraggeber der Dritte nicht bekannt ist, kann er alle Erklärungen zur Wahrung seiner Rechte an den Makler richten. Dies gilt dann, wenn der Makler dazu berechtigt ist, Erklärungen, die zum Vertragsabschluss mit dem Dritten führen können, für den Dritten rechtswirksam entgegen zu nehmen.
Ein Makler ist meist als Doppelmakler tätig. Das heißt, dass bei der Vermittlung eines einzigen Objektes sowohl ein Maklervertrag mit dem Abgeber als auch ein Maklervertrag mit dem Interessenten besteht und der Makler um einen Ausgleich dieser beiden Interessen bemüht ist. Er muss die Interessen beider sorgfältig und redlich wahren.
Gegenüber Konsumenten muss auf eine Tätigkeit als Doppelmakler ausdrücklich hingewiesen werden. Unternehmer hingegen müssen genau darüber informiert werden, wenn ein Makler entgegen dem üblichen Geschäftsgebrauch nicht als Doppelmakler tätig ist.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
Wir verwenden Cookies zur Benutzerführung und Webanalyse, die dabei helfen, diese Webseite zu verbessern. Bitte wählen Sie hier Ihre Cookie-Einstellungen.