Allgemeine Teile der Liegenschaft sind für die allgemeine Benützung vorgesehen, das sind etwa Stiegenhaus, Gang, Fassade, Aufzug oder Gemeinschaftsgarten. Liegt keine Benützungsregelung vor, haben alle Wohnungseigentümer das Recht, diese allgemeinen Teile der Liegenschaft gleichermaßen zu nutzen.
Alle Wohnungseigentümer gemeinsam können jedoch über die Benützung der allgemeinen Teile der Liegenschaft eine schriftliche Benützungsregelung treffen. Notwendig ist die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers, ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nicht ausreichend. Auch ein Verwalter ist nicht berechtigt, derartige Benützungsvereinbarungen zu treffen.
Darüber hinaus kann jeder einzelne Wohnungseigentümer eine gerichtliche Benützungsregelung oder aus wichtigen Gründen eine Abänderung der bestehenden Regelung beantragen. Eine Benützungsregelung kann auch ins Grundbuch eingetragen werden.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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