Im Vollanwendungsbereich des MRG muss der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür sorgen, dass das Haus, die Mietobjekte und die Gemeinschaftsanlagen im jeweils "ortsüblichen Standard" erhalten werden. Erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner müssen beseitigt werden.
Die Erhaltungspflicht umfasst:
Unterliegt ein Mietobjekt nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, treffen den Vermieter zwar besonders strenge gesetzliche Erhaltungspflichten nach dem ABGB, die allerdings durch Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter abgeändert werden können. Wurde nichts anderes vereinbart, muss der Vermieter auf seine Kosten das Mietobjekt in brauchbarem Zustand übergeben und in brauchbarem Zustand erhalten sowie die Mieter "in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören". Er ist daher zur uneingeschränkten Erhaltung verpflichtet und muss nicht nur ernste Schäden beheben, erhebliche Gefahren für die Gesundheit beseitigen und die allgemeinen Teile des Hauses erhalten.
Aus der Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes kann sich aber Anderes ergeben.
Im Vollanwendungsbereich des MRG können die Kosten für die erforderlichen Erhaltungsarbeiten aus den Mietzinsreserven der letzten zehn Jahre, eines allenfalls zeitlich begrenzten erhöhten Hauptmietzinses und allfälliger Zuschüsse gezahlt werden.
Reichen diese Beträge nicht aus, um alle anstehenden Arbeiten durchzuführen, muss eine Reihung nach Dringlichkeit erfolgen. Immer zuerst müssen die sogenannten "privilegierten Arbeiten" durchgeführt werden, und zwar ohne Rücksicht auf deren Wirtschaftlichkeit oder Finanzierbarkeit.
Privilegierte Arbeiten sind solche,
Im Vollanwendungsbereich des MRG muss der Vermieter nicht nur Erhaltungsarbeiten, sondern auch nützliche Verbesserungsarbeiten am Haus und an den Mietobjekten durchführen, wenn das im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig ist. Nützliche Arbeiten am Haus gehen denjenigen an den Mietobjekten vor. Verbesserungsarbeiten im Inneren eines Mietobjektes dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden.
Nützliche Verbesserungen sind:
Beantragt auch nur ein Mieter den Einbau eines Behindertenaufzuges, muss der Vermieter dies tun, wenn ihm das nach Interessensabwägung auch zumutbar ist. Die Kosten für den Einbau und die Erhaltung muss derjenige Mieter zahlen, der den Einbau verlangt hat.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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