Um im Label des Energieausweises auch die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ausweisen zu können, wurde im Zuge der Überarbeitung der OIB-Richtlinie 6 das Label ausgeweitet. Auf der Skala der ersten Seite des Energieausweises der überarbeiteten OIB-RL sind nunmehr vier Indikatoren ausgewiesen.
Zusätzlich zum bereits bekannten Indikator für den Heizwärmebedarf finden sich weitere Kennwerte: der Primärenergiebedarf, die Co2 Emissionen und auch der neu geschaffene "Gesamtenergieeffizienzfaktor". Für die Informationspflicht in Immobilieninseraten ist es ausreichend, die Indikatoren für den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienzfaktor anzugeben, nicht jedoch die übrigen Kennwerte.
Was die einzelnen Kennwerte genau bedeuten, lesen Sie hier nach.
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz
Dass bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden oder einzelnen Nutzungsobjekten (darunter fallen Wohnungen, Büros oder betriebliche Objekte) dem Käufer oder Nutzer ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis vorzulegen ist, ist bereits seit 1.1.2009 (EAVG 2006) geltende Rechtslage.
Ab 1.12.2012 (EAVG 2012) ist der Energieausweis dem Käufer oder Nutzer nunmehr rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung vorzulegen und der Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen (§ 4 Abs 1 EAVG 2012). Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
Wir verwenden Cookies zur Benutzerführung und Webanalyse, die dabei helfen, diese Webseite zu verbessern. Bitte wählen Sie hier Ihre Cookie-Einstellungen.