Solange keine Einigung der Vertragsparteien über das Hauptgeschäft erfolgt, entsteht kein Provisionsanspruch.
Ein Vorvertrag löst ebenso wie ein aufschiebend bedingtes Hauptgeschäft noch keinen Provisionsanspruch aus.
Verletzt der Makler wesentliche Pflichten und kommt es dadurch zu einer geringeren Verdienstlichkeit des Maklers, kann der Aufraggeber eine Minderung des Provisionsbetrages verlangen.
Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten nicht zustande und sind die Gründe dafür nicht vom Auftraggeber zu vertreten, entfällt der Provisionsanspruch.
Wird ein Hauptvertrag wegen Irrtum oder List angefochten, entfällt die Provision. Dasselbe gilt, wenn statt einer Anfechtung der Hauptvertrag einvernehmlich aufgelöst wird. Ist jedoch ein Hauptgeschäft trotz auflösender Bedingung wirtschaftlich von Wert, besteht ein Provisionsanspruch.
Wird der Makler selbst Vertragspartner des Hauptgeschäftes, entfällt die Provisionszahlung. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsabschluss mit einem Dritten wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler gleichkommt.
Hat ein Makler den Auftraggeber nicht auf ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis hingewiesen, entfällt die Provisionszahlungspflicht.
Wird der Vertrag über ein Hauptgeschäft wegen der Ausübung eines zulässigen Rücktrittsrechtes aufgelöst, entfällt der Provisionsanspruch.
Vereinbart werden kann die Zahlung einer Provision in ganz bestimmten Fällen, auch wenn kein Geschäft zustande kommt, und zwar in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision. Ist der Auftraggeber Konsument, muss eine derartige Vereinbarung immer schriftlich erfolgen.
Eine Besondere Provisionsvereinbarung ist für folgende Fälle des Nichterfolgs zulässig:
Üblicherweise werden Alleinvermittlungsaufträge zusätzlich mit besonderen Provisionsvereinbarungen abgesichert. Eine derartige Vereinbarung ist für folgende Fälle erlaubt:
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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