Werden Gebäude oder Nutzungsobjekte in einem Druckwerk oder einem elektronischem Medium zum Kauf oder zur Miete angeboten, ist der "Heizwärmebedarf" und der "Gesamtenergieeffizienzfaktor" fGEE des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts im Inserat anzugeben. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer bzw. den Bestandgeber als auch den von diesen beauftragten Immobilienmakler (§ 3 EAVG).
Die Anzeigepflicht umfasst Inserate in Printmedien und Onlinemedien sowie Internetportalen, nicht jedoch Schautafeln eines Immobilienmaklers. Es muss keine Abbildung der färbigen Skala erfolgen. Die Verwendung von Abkürzungen (HWB, fGEE) ist zulässig, auch die physikalischen Maßeinheiten (z.B. kWh/m² für den Heizwärmebedarf) müssen nicht angeführt werden. Eine gesetzeskonforme Information im Rahmen eines Immobilieninserats könnte folgendermaßen lauten: "HWB 22, fGEE 0,93".
Ein Verstoß gegen die Informationspflicht in Immobilieninseraten ist mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450,-- bedroht (§ 9 Abs 1 EAVG). Die verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen gegenüber dem Makler sind allerdings eingeschränkt: Wenn der Immobilienmakler den Auftraggeber über die Verpflichtung zur Angabe der Energiekennzahlen aufgeklärt und ihn zu deren Bekanntgabe bzw. zur Einholung eines Energieausweises erfolglos aufgefordert hat, so ist der Makler entschuldigt.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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