Im Dezember 2002 wurde die bis Jänner 2006 von den EU-Mitgliedsstaaten umzusetzende Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG) erlassen. Bereits 2010 wurde eine Neufassung der EU- Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) verabschiedet, in der deutliche Verschärfungen verankert wurden und damit weitere Anpassungen in der nationalen Gesetzgebung erforderlich machten.
Die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie erfolgt in Österreich weiterhin aufgrund der kompetenzrechtlichen, föderalistischen Aufteilung zwischen Bund und Ländern. Bei Verkauf und Vermietung berührt der Energieausweis zivilrechtliche Kompetenzen des Bundes. Die Umsetzung der geänderten Vorgaben der neuen Gebäuderichtlinie machte im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Vorlage und Aushändigung von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung auch Änderungen beim Energieausweisvorlagegesetz 2006 erforderlich, welche jedoch nicht mit einer Novelle, sondern mit einem neuen Energieausweisvorlagegesetz (EAVG 2012) umgesetzt wurden.
Das EAVG 2012 trat mit 1.12.2012 in Kraft, das bis dahin gültige EAVG 2006 ist aber weiterhin auf Kauf- und Bestandverträge anzuwenden, die vor dem 1.12.2012 geschlossen wurden. Die Übergangsbestimmungen stellen sicher, dass bis dahin erstellte Energieausweise für eine Dauer von 10 Jahren ab ihrer Erstellung weiterhin ihre Gültigkeit behalten und auch für die nach dem EAVG 2012 zu erfüllenden Informationspflichten in Inseraten verwendet werden können.
Der überwiegende Teil der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie fällt in Österreich jedoch in die Kompetenz der Länder als Baurechtsgesetzgeber. Bei ihnen liegt die Zuständigkeit für die Festlegung der Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz sowie die Regelungenüber das Erfordernis der Erstellung, den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung von Energieausweisen unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie.
Die nationale Umsetzung hinsichtlich der erforderlichen Neugestaltung des Energieausweises erfolgte 2011 in einem ersten Schritt durch Veröffentlichung der überarbeiteten OIB-Richtlinie 6 (2011), die als Grundlage für die Novellierungen der bautechnischen Vorschriften der Länder diente. 2015 wurde diese OIB Richtlinie 6 neuerlich überarbeitet. Die bautechnischen Vorschriften der Länder sind bis dato aber noch nicht in allen Bundesländern angepasst, bzw. zB in NÖ ausdrücklich nicht in der vereinheitlichten Form umgesetzt (siehe LGBl. 25/2016 vom 12. April 2016).
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
Wir verwenden Cookies zur Benutzerführung und Webanalyse, die dabei helfen, diese Webseite zu verbessern. Bitte wählen Sie hier Ihre Cookie-Einstellungen.