Im Vollanwendungsbereich des MRG gibt es verschiedene Arten der Berechnung des Mietzinses:
Der Mietzins setzt sich zusammen aus
Der Mietzins muss am 5. eines jeden Kalendermonats im vorhinein bezahlt werden, der Mieter darf das von sich aus nicht abändern. Allerdings sind andere Vereinbarungen zu Gunsten des Mieters mit dem Vermieter zulässig. Ebenfalls vereinbart werden kann ein Pauschalmietzins.
Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, kann der Mietzins sowie seine Fälligkeit frei vereinbart werden. Die Höhe des frei vereinbarten Mietzinses unterliegt den Marktverhältnissen und bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage. Die Grenze liegt etwa bei Sittenwidrigkeit, Irreführung, List, Zwang, Drohung, Wucher etc.
Die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses ist oft nur unwesentlich geringer als der freie Mietzins, kann jedoch über Antrag des Mieters von der Schlichtungsstelle oder dem Gericht überprüft und allenfalls herabgesetzt werden. Die Kriterien für die Angemessenheit sind Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Objektes.
Im Vollanwendungsbereich des MRG kann ein angemessener Hauptmietzins verlangt werden für:
Für Hauptmietverträge über Wohnungen, die zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1994 abgeschlossen wurden, gelten im Vollanwendungsbereich des MRG derzeit (Stand 01.08.2011) folgende wertgesicherte Kategoriebeträge pro m2 Nutzfläche und Monat, sofern nicht ein angemessener Mietzins vereinbart werden konnte:
Kategorie | Kategoriebetrag alt (bis 30.06.2023) | Kategoriebetrag neu (ab 01.07.2023) |
---|---|---|
A | 4,23 | 4,47 |
B | 3,18 | 3,35 |
C | 2,12 | 2,23 |
D brauchbar | 2,12 | 2,23 |
D unbrauchbar | 1,06 | 1,12 |
Für Hauptmietverträge für Wohnungen, die nach dem 28.2.1994 abgeschlossen wurden, gilt im Vollanwendungsbereich des MRG der Kategoriemietzins nur für die Kategorie D, für die Kategorien A, B und C gilt der Richtwertmietzins oder ein angemessener Mietzins.
Der Richtwertmietzins ist ein angemessener Hauptmietzins, allerdings mit einem feststehenden Ausgangswert, dem Richtwert. Dieser Richtwert wurde pro Bundesland für die mietrechtliche Normwohnung festgelegt, zur Ermittlung des Richtwertmietzinses wird dieser Richtwert mit Zu- und Abschlägen versehen. Nach oben hin ist der Richtwertmietzins begrenzt durch die Angemessenheit und nach unten hin durch den Kategoriemietzins.
Im Vollanwendungsbereich des MRG wird ein Richtwertmietzins vereinbart für:
Bundesland | Richtwert alt in EUR/m² (bis 31.03.2023) | Richtwert neu in EUR/m² (seit 01.04.2023) |
---|---|---|
Burgenland | 5,61 | 6,09 |
Kärnten | 7,20 | 7,81 |
Niederösterreich | 6,31 | 6,85 |
Oberösterreich | 6,66 | 7,23 |
Salzburg | 8,50 | 9,22 |
Steiermark | 8,49 | 9,21 |
Tirol | 7,50 | 8,14 |
Vorarlberg | 9,44 | 10,25 |
Wien | 6,15 | 6,67 |
Bei Hauptmietverträgen, die vor dem 1.3.1994 abgeschlossen wurden, darf der Mietzins pro m2 Nutzfläche und Monat durch Erklärung (Forderungsschreiben des Vermieters) wie folgt eingehoben werden, wenn der bisherige Mietzins unter diesen Beträgen liegt.Entscheidend ist der Ausstattungsstandard zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages.
Kategorie | "Wertbeständiger Mietzins" in EUR/m² seit 01.7.2023 |
---|---|
A bzw. Geschäftsräume | 2,96 |
B | 2,23 |
C | 1,49 |
D brauchbar | 1,49 |
D unbrauchbar | 1,12 |
Im Vollanwendungsbereich des MRG beträgt, mit wenigen Ausnahmen, der höchstzulässige Hauptmietzins für Wohnungen der Kategorie D pro m2 Nutzfläche und Monat (Stand ab 01.07.2023):
Zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sowie von geförderten Sanierungsmaßnahmen darf ein Richtwertmietzins, ein Mietzins für eine Kategorie D-Wohnung und ein reduzierter Mietzins aufgrund einer Befristung auf den angemessenen Hauptmietzins angehoben werden, wenn
eine schriftlichen Vereinbarung zwischen allen Mietern und dem Vermieter vorliegtüber das Ausmaß der Erhöhungüber den Zeitraum der Erhöhungdas Mietverhältnis seit mindestens sechs Monate besteht.
Wird ein Haupt- oder Untermietvertrag befristet abgeschlossen, muss im Vollanwendungsbereich des MRG der Hauptmietzins immer verringert werden. Diese Reduzierung beträgt 25% vom höchst zulässigen Mietzins und gilt dann nicht mehr, wenn der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten umgewandelt wird.
Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, muss kein Abschlag bei einem befristeten Mietvertrag gewährt werden.
Erfolgt im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG ein Eintritt in das Mietrecht durch sg. "privilegierte Eintrittsberechtigte", das heißt
darf der Mietzins nicht erhöht werden.
Erfolgt im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG ein Eintritt in das Mietrecht im Fall der Abtretung oder des Eintritts von Todes wegen
kann der Mietzins erhöht werden. Gleichfalls ist das bei Eintritt von minderjährigen Kindern zum Zeitpunkt möglich, zu dem sie volljährig werden.
Weitere Voraussetzungen sind:
Liegen diese Voraussetzungen vor, darf der Mietzins angehoben werden und der Richtwertmietzins, jedoch höchstens monatlich € 4,47 pro m2 Nutzfläche und bei Wohnungen der Kategorie "D unbrauchbar" höchstens € 1,12 pro m2 Nutzfläche verlangt werden. Die Anhebung muss dem eintretenden Mieter ein Monat vor der erstmaligen Vorschreibung mitgeteilt werden.
In der Regel wird die Wertsicherung der Hauptmietzinse ausdrücklich vereinbart. Das bedeutet, dass die Mietzinse entsprechend des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes angehoben werden. Beim Richtwertmietzins wird auch oft an die gesetzliche Wertsicherung des Richtwertes angeknüpft. Durch das jüngste Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG) wird der Richtwert nicht wie bisher nach dem Dezember-Wert des Verbraucherpreisindexes des Vorjahres, sondern nach dem Durchschnitt des Vorjahres berechnet und gesetzlich festgelegt.
Im Vollanwendungsbereich des MRG muss eine derartige Wertsicherung schriftlich vereinbart werden und darf nicht rückwirkend verrechnet werden. Eine Anhebung des Hauptmietzinses darf erst nach Wirksamwerden der Indexveränderung erfolgen und muss dem Mieter spätestens 14 Tage vor der erstmaligen Verrechnung des erhöhten Mietzinses schriftlich mitgeteilt werden.
Bis spätestens 30.6. eines jeden Kalenderjahres muss der Vermieter den Mietern eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben erstellen und an einer geeigneten Stelle im Haus allen Mietern zur Einsichtnahme auflegen. Die Abrechnung muss in einer übersichtlichen und für einen durchschnittlichen Mieter nachvollziehbaren Form erfolgen. Eine Übersendung an jeden einzelnen Mieter ist nicht erforderlich. Die Mieter können in die Belege einsehen und auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
Weist diese Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben einen Überschuss aus, bildet dies die "Hauptmietzinsreserve". Überwiegen die Ausgaben, ist dies der "Mietzinsabgang".
Im Vollanwendungsbereich des MRG darf bei gänzlicher Untervermietung der Untermietzins betragen:
Bei nur teilweiser Untervermietung muss der Untermietzins dem untervermieteten Teil entsprechen.
Bei einem befristeten Untermietvertrag vermindert sich der zulässige Untermietzins um 25 %. Wird ein befristeter Vertrag in einen unbefristeten umgewandelt, entfällt diese Reduzierung.
Unterliegt ein Mietobjekt nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, muss kein Abschlag bei einem befristeten Untermietvertrag gewährt werden.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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