Wenn im Vollanwendungsbereich des MRG der Hauptmieter aus einer Wohnung auszieht, darf er sein Mietrecht
abtreten, wenn
mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Ist die vorgesehene Zeitdauer noch nicht erreicht, kann der Hauptmieter das Mietrecht trotzdem abtreten, wenn einer der genannten Angehörigen gemeinsam mit dem Hauptmieter in die Wohnung eingezogen ist. Für den Ehegatten gilt das Gleiche, wenn er seit der Heirat in der Wohnung wohnt und für Kinder, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung wohnen.
Sowohl der bisherige Hauptmieter als auch der in das Mietrecht eintretende Angehörige müssen unverzüglich den Vermieter über die Abtretung informieren. Eine Zustimmung des Vermieters ist nicht erforderlich, der Eintritt erfolgt kraft Gesetzes. Es muss auch kein neuer schriftlicher Mietvertrag ausgestellt werden. Wichtige Voraussetzung ist das dauerhafte Verlassen der Wohnung durch den bisherigen Hauptmieter.
Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, ist eine Abtretung von Mietrechten immer nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.
Grundsätzlich wird ein Mietvertrag weder durch den Tod des Mieters noch durch den Tod des Vermieters aufgelöst. Bis zur Einantwortung stehen der Verlassenschaft die Mietrechte zu, mit der Einantworteung tritt der Erbe kraft Gesetz in das Mietrecht ein.
Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG geht das Mietrecht allerdings nur auf ganz bestimmte eintrittsberechtigte Personen über, die nicht gleichzeitig auch Erben sein müssen. Diese eintrittsberechtigten Personen werden nur dann nicht Mieter, wenn sie das dem Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters bekanntgeben. Tun sie das nicht, werden sie kraft Gesetzes zum Hauptmieter und haften etwa für allfällige Mietzinsrückstände des Verstorbenen solidarisch mit den Erben. Treten die eintrittsberechtigten Personen nicht in das Mietverhältnis ein, werden die Erben zum Hauptmieter.
Haben eintrittsberechtigte Personen ein dringendes Wohnbedürfnis und haben sie unmittelbar vor dem Tod des Hauptmieters mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt, können folgende Personen in den Mietvertrag eintreten:
Bei den genannten Personen gibt es keine Reihenfolge, sind mehrere davon eintrittsberechtigt, treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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