Beim Allgemeinen (Schlichten) Maklervertrag ist der Makler dem Auftraggeber gegenüber nicht verpflichtet, Geschäfte zu vermitteln. Er kann, muss aber nicht tätig werden. Der Auftraggeber kann zusätzlich auch andere Makler beauftragen.
Beim Alleinvermittlungsauftrag hingegen verpflichtet sich einerseits der Makler, alles zu tun, um ein Geschäft zu vermitteln und andererseits verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages keinen anderen Immobilienmakler zu beauftragen.
Ein Maklervertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.
Beide Vertragsparteien können einen unbefristeten Maklervertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Einen befristeten Maklervertrag können beide Vertragsparteien nur aus wichtigen Gründen, dann aber jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig auflösen.
Ein Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet und nur auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Eine vorzeitige Auflösung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner so schwer gestört ist, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Mit einem Konsumenten darf ein Alleinvermittlungsauftragfür die Vermittlung von Miet- und Pachtverträge höchstens für drei Monate und für die Vermittlung von Kaufverträgen höchstens für sechs Monate abgeschlossen werden. Bei wesentlich erschwerenden oder verzögernden Umständen darf eine entsprechend längere Frist vereinbart werden. Eine ausdrückliche Verlängerung um die jeweils zulässige Höchstfrist ist erlaubt.
Der Makler und sein Auftraggeber müssen einander gegenseitig alle erforderlichen Nachrichten geben. Dies bedeutet seitens des Maklers, dem Auftraggeber alle für den beabsichtigten Vertragsabschluss wesentlichen Informationen weiterzuleiten. Der Makler muss dem Auftraggeber auch diejenigen Interessenten bekannt geben, die keinen Maklervertrag mit ihm abschließen wollen.
Der Auftraggeber muss dem Makler alle wesentlichen Informationen über das Objekt zur Verfügung stellen und ihm wichtige Entwicklungen, etwa eine Änderung der Verkaufsabsicht, bekannt geben.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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