ist die Zusage des Auftraggebers, dem Makler eine Provisionszahlung zu leisten, wenn ein Geschäft über Immobilien aufgrund der "vertragsmäßigen, verdienstlichen" Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Ein Maklervertrag kann sowohl mit einem Abgeber als auch mit einem Interessenten geschlossen werden. Erforderlich ist eine ausreichende Bestimmung der Vertragspartner, des Objektes und des Preises.
Mit einem wohnungssuchenden Mietinteressenten als Erstauftraggeber kann ein Suchauftrag abgeschlossen werden. Voraussetzung für eine wirksame Provisionsvereinbarung ist aber, dass keiner der Ausschlussgründe des neuen § 17a Abs 3 MaklerG zutrifft:
Eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden kann demnach nur vereinbart werden, wenn der Wohnungssuchende den Makler als erster mit der Vermittlung beauftragt. Diese Honorarvereinbarung für einen Suchauftrag ist jedoch nicht wirksam, wenn
• der Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Immobilienmaklers oder an einem mit die-sem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausü-ben.
• der Immobilienmakler am Unternehmen des Vermieters oder Verwalters oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausü-ben kann.
• der Immobilienmakler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters bereits inse-riert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise beworben hat.
• der Vermieter (oder Verwalter oder Organwalter) vom Abschluss eines Maklervertrags mit dem Im-mobilienmakler abgesehen hat, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird.
Konsumenten muss vor Abschluss eines Maklervertrages eine schriftliche Übersicht mit folgendem Inhalt gegeben werden:
Diese Übersicht muss unverzüglich aktualisiert werden, wenn eine erhebliche Änderung der Verhältnisse eintritt.
Für den Abschluss eines Maklervertrages ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, er kann daher schriftlich, mündlich und sogar schlüssig erfolgen. Lediglich der Abschluss und die Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen zwischen Unternehmer und Konsument müssen immer schriftlich erfolgen. Zu beachten sind aber etwaige Besonderheiten (Widerrufsrecht, vorzeitige Beauftragung) gemäß FAGG.
Die Provisionszahlung ist Hauptpunkt des Maklervertrages. Gegenüber dem Abgeber wird diese in Form eines Vermittlungsauftrages oder eines Alleinvermittlungsauftrages vereinbart. Sollte der schlichte Maklervertrag (Vermittlungsauftrag) nur mündlich vereinbart worden sein, ist der Makler verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den wesentlichen Inhalt des Maklervertrages zu übermitteln. Auch mit dem Interessenten schließt der Makler einen Vertrag. Das Maklergesetz meint nämlich Abgeber und Interessent gleichermaßen, wenn es von "Auftraggeber" spricht. Gegenüber dem Interessenten wird die Provision oft in Form des Besichtigungsscheins oder anlässlich des Anbots schriftlich vereinbart, oftmals aber auch nur schlüssig: Der Makler hat auf seine Provisionserwartung im Exposé hingewiesen und der Interessent nimmt daraufhin weiter dessen Dienste in Anspruch.
Bei Tod des Auftraggebers oder Maklers erlischt der Maklervertrag. Dasselbe gilt bei Konkurseröffnung.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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