Eine Eigentümerversammlung muss alle zwei Jahre durch den Verwalter einberufen werden, und zwar auch dann, wenn es keine besonderen Besprechungspunkte gibt. Abweichende Zeiträume können vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anteile beschlossen werden. Der Tag und der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung muss so gewählt werden, dass möglichst viele Wohnungseigentümer daran teilnehmen können.
Der Verwalter kann Wohnungseigentümern auch die Möglichkeit zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung im Wege elektronischer Kommunikation, etwa durch eine Videokonferenzverbindung einräumen.
Zusätzlich dazu können mindestens drei Wohnungseigentümer, die zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben, jederzeit vom Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen. Dies muss schriftlich und unter Angabe eines wichtigen Grundes erfolgen.
Mindestens zwei Wochen vor der Eigentümerversammlung muss jeder Wohnungseigentümer schriftlich über den Termin informiert und die zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände bekanntgegeben werden. Die Information muss an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus angeschlagen werden und jedem einzelnen Wohnungseigentümer schriftlich übermittelt werden.
Über die Eigentümerversammlung muss der Verwalter ein Protokoll anfertigen, in dem zumindest die Teilnehmer, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse angeführt sind. Dieses Protokoll muss jedem Wohnungseigentümer schriftlich übermittelt und an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus angeschlagen werden. Ergab eine Abstimmung keine Mehrheit für oder gegen einen Vorschlag, muss der Verwalter diejenigen Wohnungseigentümer, die nicht bei der Eigentümerversammlung anwesend oder vertreten waren, gleichzeitig mit der Übersendung des Protokolls auffordern, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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