Wird im Vollanwendungsbereich des MRG eine Wohnung "möbliert", das heißt mit Einrichtungsgegenständen, vermietet oder untervermietet, darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Dies richtet sich nach der Amortisationsquote und einem angemessenen Gewinn des Vermieters. Die Amortisationsquote ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wobei die voraussichtliche Restnutzungsdauer in die Berechnung miteinbezogen wird.
Unterliegt ein Mietobjekt nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, kann der Betrag für mitvermietete Einrichtungsgegenstände frei vereinbart werden
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
Wir verwenden Cookies zur Benutzerführung und Webanalyse, die dabei helfen, diese Webseite zu verbessern. Bitte wählen Sie hier Ihre Cookie-Einstellungen.