In Entsprechung der Forderung der EU- Gebäuderichtlinie 2010, "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" (Art 27) vorzusehen, sind sowohl Verkäufer, Bestandgeber und Immobilienmakler bei Unterlassung der sie treffenden Informationspflicht in Inseraten als auch bei Unterlassung der Vorlage - und Aushändigungspflicht des Verkäufers bzw. Bestandgebers mit Verwaltungsstrafen von bis zu EURO 1.450,- konfrontiert. Die Bezirksverwaltungsbehörden und Magistrate werden in Ausübung der mittelbaren Bundesverwaltung diese Verwaltungsübertretungen zu verfolgen haben.
Der Makler kann sich freibeweisen, wenn er den Auftraggeber über die Informationspflicht in Inseraten aufgeklärt hat und dieser trotzdem der Vorlage nicht nachkommt.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
Wir verwenden Cookies zur Benutzerführung und Webanalyse, die dabei helfen, diese Webseite zu verbessern. Bitte wählen Sie hier Ihre Cookie-Einstellungen.