Bezüglich des Objektes müssen allgemeine Informationengegeben werden, wie Größe, allfällige Mängel etc., über alle wesentlichen Fakten der Sach- und Rechtslage sowie über erkennbare Vor- und Nachteile muss informiert werden. Ist dem Makler ein bestimmter Zweck der Nutzung bekannt, muss über eine allfällige Eignung des Objektes dafür aufgeklärt werden.
Die Angaben des Auftraggebers muss der Makler nur dann nachprüfen, wenn ihm die Unrichtigkeit auffällt oder auffallen müsste. Jedenfalls muss er aber die Eigentumsverhältnisse und Belastungen einer Liegenschaft im Grundbuch überprüfen.
Grundsätzlich muss ein Immobilienmakler über alle einschlägigen Materien Bescheid wissen und richtige Auskünfte erteilen. Er muss das Mietrecht kennen, Informationen über die Bebaubarkeit einer Liegenschaft erteilen und einen bereits länger gültigen Flächenwidmungsplan kennen. Er muss die Wohnbauförderungsgesetze kennen und über die Möglichkeit des Widerrufes einer Förderung aufklären.
Immobilienmakler müssen in ihren Geschäftsräumen die für die Vermittlung zulässigen Höchstbeträge der Provisionen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um Höchstbeträge handelt, sowie Informationen über sonstige Vergütungen und die Höhe der Umsatzsteuer aushängen. Die gilt auch bei Aushängen von Objekten in Schaufenstern, Schaukästen und Ähnlichem.
Ein Verbraucher muss über die Voraussetzungen für Wohnbauförderungsmittel aufgeklärt werden.
Werden Hypothekardarlehen vermittelt, muss über bestimmte Beträge, wie Eintragungsgebühr, Kosten für die Vergebührung etc. schriftlich informiert werden. Ebenfalls aufgeklärt werden muss über die Gesamtbelastung, den effektiven Jahreszinssatz sowie über die Anzahl, Höhe und Fälligkeitszeitpunkte der Raten.
Informiert werden muss über eventuelle steuerliche Auswirkungen bei der Veräußerung.
Der Makler muss auf ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen ihm und dem vermittelten Dritten hinweisen, wenn dadurch die Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden könnten. Tut er das nicht, geht sein Provisionsanspruch verloren. Konsumenten müssen über ein derartiges Naheverhältnis bereits vor Abschluss des Maklervertrages schriftlich informiert werden.
In Inseraten muss klar erkennbar sein, dass diese von einem Immobilienmakler stammen. Wird in Inseraten ein Kaufpreis angegeben und ist eine Anzahlung erforderlich, muss eindeutig auf die Höhe der laufenden Rückzahlungen und auf den Gesamtbetrag hingewiesen werden.
Immobilienmakler und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt allerdings insofern nicht, als der Makler dem Auftraggeber gegenüber Beratungs- und Aufklärungspflichten hat oder die erforderlichen Nachrichten geben muss. Weiters gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit sie für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen erforderlich ist.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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