Wenn über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart ist, steht dem Makler die ortsübliche Provision zu. Ist diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festzustellen, steht eine angemessene Provision zu.
Gewährt der Auftraggeber dem Dritten Nachlässe, wird dadurch die Berechnungsgrundlage der Provision nur dann vermindert, wenn diese Nachlässe schon bei Geschäftsabschluss vereinbart wurden.
Bei der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte einbezogen werden.
Kauf, Verkauf, Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, ideellem Miteigentum, Wohnungseigentum, Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
Wert bis € 36.336,42 | 4 % |
Wert von € 36.336,42 bis € 48.448,51 | 1.453,46 gem. §12 Abs 4 Immobilienmaklerverordnung |
mehr als € 48.448,51 | 3 % |
Vermieter oftmals Erstauftraggeber, für den den Makler einseitig (und nicht mehr als Doppelmakler) tätig sein wird.
BMM=Bruttomonatsmiete
Vertragsdauer | vom Vermieter | vom Mieter nur wenn dieser Erstauftraggeber |
---|---|---|
Vertrag mehr als 3 Jahre oder unbefristet | 3 BMM | 2 BMM |
Vertrag bis zu 3 Jahre | 3 BMM | 1 BMM |
Ergänzungsprovision auf Höchstbetrag bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis höchstens | höchstens 1/2 BMM | höchstens1/2 BMM |
Anmerkung: Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes können Mietverträge über Wohnungen rechtswirksam nur auf mindestens 3 Jahre befristet werden. Nur im Bereich des ABGB (zB. Einfamilienhaus, Vermietung bzw. Vertrag abgeschlossen nach dem 31.12.2001) sind auch kürzere Verträge zulässig.
(nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.)
Vertragsdauer | vom Vermieter | (vom Mieter nur wenn dieser Erstauftraggeber ist, und der Vermieter nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist bzw. WE der vom Verwalter "in sub" verwalteten Anlegerwohnung) |
---|---|---|
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre | 2 BMM | ( 1 BMM ) |
Befristung auf mindestens 2, jedoch nicht mehr als 3 Jahre | 2 BMM | ( 1/2 BMM ) |
Befristung kürzer als 2 Jahre | 1 BMM | ( höchstens1/2 BMM) |
Keine Änderung durch das Bestellerprinzip! Doppelmaklertätigkeit als Geschäftsgebrauch wie bisher.
BMM=Bruttomonatsmiete
Vertragsdauer | vom Vermieter | vom Mieter |
---|---|---|
Unbefristet oder länger als 3 Jahre | 3 BMM | 3 BMM |
Befristung auf mindestens 2, jedoch nicht mehr als 3 Jahre | 3 BMM | 2 BMM |
Befristung kürzer als 2 Jahre | 3 BMM | 1 BMM |
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis:
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).
Mit Vermittlung einer Immobilie | 2 % der Darlehenssumme |
Ohne Vermittlung einer Immobilie | 5 % der Darlehenssumme |
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
Wir verwenden Cookies zur Benutzerführung und Webanalyse, die dabei helfen, diese Webseite zu verbessern. Bitte wählen Sie hier Ihre Cookie-Einstellungen.