Hat der Erwerber oder der Treuhänder für ihn gesetzlich nicht zulässige Zahlungen an den Bauträger oder an Dritte geleistet, können diese seitens des Erwerbers vom Bauträger zurückgefordert werden. Der Bauträger muss dafür ab dem Zahlungstag Zinsen in Höhe des Basissatzes plus acht Prozentpunkte zahlen.
Auf diesen Rückforderungsanspruch kann nicht verzichtet werden, er verjährt nach drei Jahren.
Allfällige Rückforderungsansprüche können auch durch ein Pfandrecht auf die Liegenschaft gesichert werden. Gesichert werden müssen auch höchsten drei Jahre rückständige Zinsen.Ebenfalls zulässig ist einer Sicherung durch ein Pfandrecht zugunsten des Treuhänders. Zur Verfügung und Verwertung ist ausschließlich der Treuhänder berechtigt.Das Pfandrecht kann auch auf einen Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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