Wohnungseigentum kann nur an einem wohnungseigentumstauglichen Objekt begründet werden, an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist das nicht möglich. Die Begründung von Wohnungseigentum muss für alle Objekte einer Liegenschaft gemeinsam erfolgen. Die Neuschaffung von "Mischhäusern", d.h. auf derselben Liegenschaft besteht Wohnungseigentum und schlichtes Miteigentum gleichzeitig, ist seit 1.7.2002 nicht mehr zulässig. Zu diesem Zeitpunkt existierende "Gemischte Anlage" können bestehen bleiben, jedoch muss bei Begründung von weiterem Wohnungseigentum dies für alle Objekte gemeinsam erfolgen.
Die Wohnungseigentumsbegründung ist möglich durch:
Jeder Miteigentümer erwirbt einen Mindestanteil, der im Nutzwertgutachten festgelegt wird. Haben zwei Personen je einen halben Mindestanteil, können sie gemeinsam als Eigentümerpartnerschaft Wohnungseigentum erwerben. Das Recht des Wohnungseigentums selbst entsteht allerdings immer erst im Zeitpunkt der Einverleibung ins Grundbuch.
Wird an einem Mietobjekt Wohnungseigentum begründet, ist Vermieter nunmehr der Wohnungseigentümer.
Eigentum an einem Kfz-Abstellplatz kann in den ersten drei Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums nur von jemandem erworben werden, der gleichzeitig auch Eigentümer einer Wohnung oder eines selbständigen Geschäftsraumes der Liegenschaft ist. Diese Personen können allerdings auch mehrere Abstellplätze erwerben, jedoch nur dann, wenn die Zahl der Abstellplätze größer ist als die Zahl der Wohnungen und Geschäftsräume. Berücksichtigt wird dabei der schriftliche Verzicht eines Wohnungseigentümers auf seinen Abstellplatz. Nach Ablauf der dreijährigen Frist können Kfz-Abstellplätze auch von anderen Personen erworben werden.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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