Wird ein Mietobjekt im Vollanwendungsbereich des MRG durch Zufall, wie Feuer, Blitzschlag, Überschwemmung etc. völlig oder zum Teil zerstört, muss der Vermieter das Objekt wiederherstellen, wenn dies baulich zulässig und möglich ist und wenn die Zahlungen der Versicherung ausreichen. Eigenes Vermögen muss der Vermieter nicht zur Verfügung stellen.
Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, ist der Vermieter nicht zur Wiederherstellung des Mietobjektes verpflichtet. Kommt es daher nicht zum Wiederaufbau, erlischt der Mietvertrag.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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