Festgelegt sind höchst zulässige Provisionssätze, die nicht überschritten werden dürfen. In den Höchstsätzen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Provisionshöchstsätze gelten nicht für die Vermittlung von Burgen, Schlössern und Klöstern.
Die höchst zulässige Provision darf gleichzeitig sowohl vom Abgeber als auch vom Interessenten verlangt werden. Sie darf das Doppelte betragen, wenn mit einem der beiden vereinbart wird, dass dieser keine Provision zu zahlen hat. Wird der Höchstbetrag bei einem der beiden nicht voll ausgeschöpft, darf der verbleibende Betrag auf die Höchstgrenze dem anderen der beiden aufgerechnet werden. Die Überwälzung der Abgeberprovision bei der Vermittlung einer Wohnung oder Einfamilienhauses auf den Wohnungssuchenden ist jedoch nicht zulässig.
Wird das vermittelte Geschäft abgeschlossen und erfolgt dies aufgrund der "vertragsmäßigen, verdienstlichen Tätigkeit" des Maklers, muss Provision gezahlt werden. Der Anspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes und wird damit fällig. Ein Vorschuss muss nicht geleistet werden.
Das Mindesterfordernis an eine "vertragsmäßige, verdienstliche Tätigkeit" ist dem Abgeber gegenüber die Nennung eines bisher unbekannten Interessenten und dem Interessenten gegenüber der Nachweis der Geschäftsgelegenheit, d.h. Nennung des Vertragspartners oder des Objektes, aufgrund dessen der Interessent leicht den möglichen Vertragspartner identifizieren kann (zB öffentliches Grundbuch). Grundlage muss immer ein bestehender Maklervertrag sein.
Kommt zwar nicht das ursprüngliche Geschäft, sondern ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande, besteht ebenfalls ein Provisionsanspruch.
Haben zwei oder mehrere Makler ein Geschäft vermittelt, muss der Auftraggeber nur einmal Provision zahlen und zwar an den Makler, dessen Verdienstlichkeit eindeutig überwiegt. Lässt sich das nicht feststellen, wird die Provision im Zweifel zu gleichen Teilen aufgeteilt. Falls der Kunde nicht wissentlich an den Falschen zahlt, hat er seine Leistung erbracht. Etwaige Ansprüche des zweiten oder dritten Maklers müssen von diesen direkt gegen den Maklerkollegen, dem die Provision bezahlt wurde, geltend gemacht werden.
Ein Optionsvertrag ist ein Vertrag, bei dem einem Abgeber oder Interessenten das Recht eingeräumt wird, innerhalb einer bestimmten Frist das Geschäft durch einseitige Erklärung zustande kommen zu lassen. Für die Vermittlung eines derartigen Vertrages darf der Makler höchstens die Hälfte des festgelegten Provisionshöchstbetrages verlangen. Kommt das Geschäft zustande, darf die Differenz auf den zulässigen Höchstbetrag verrechnet werden
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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