Hat der Bauträger dem Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe einer Vertragserklärung bestimmte Informationen schriftlich übermittelt, kann der Erwerber von einer Vertragserklärung und auch noch von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurücktreten. Diese verpflichtenden Informationen sind:
Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber die genannten Informationen - verspätet - erhält und eine schriftliche Belehrung über sein Rücktrittsrecht erhält, frühestens allerdings mit Abschluss des Vertrages.Ab dann muss der Rücktritt binnen 14 Tagen erklärt werden. Endgültig erlischt das Rücktrittsrecht sechs Wochen nach Abschluss des Vertrages
Wird eine erforderliche Wohnbauförderung nicht gewährt und liegen die Gründe dafür nicht beim Erwerber, kann dieser von einer Vertragserklärung zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber über die Ablehnung der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Ab dann muss der Rücktritt binnen 14 Tagen erklärt werden. Endgültig erlischt das Rücktrittsrecht sechs Wochen nach Ablehnung der Wohnbauförderung.
Der Rücktritt kann entweder dem Bauträger oder dem Treuhänder mitgeteilt werden.
Vereinbart werden kann ein Rücktrittsrecht des Bauträgers für zwei Fälle:
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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