Das Honorar für Verwalter ist nicht einheitlich geregelt und orientiert sich an den Marktgegebenheiten.
Welche Leistungen des Verwalters von einem Pauschalhonorar oder einem Zusatzhonorar abgegolten sein sollen, richtet sich nach der individuellen Vereinbarung zwischen dem Verwalter und dem Hauseigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft. Empfohlen wird folgende Leistungen zu berücksichtigen:
Zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter kann das Honorar für die "ordentliche Verwaltung" von Miethäusern als Prozentsatz der Summe der Mietzinse pro Jahr oder als Promillesatz des Neubauwertes des Gebäudes vereinbart werden. Im Rahmen der Betriebskosten wird ein Teil der Verwaltungsgebühr den Mietern weiterverrechnet. Seit 01.07.2023 beträgt die Verwaltungskostenpauschale EUR 4,47/m², der Mischsatz für das Jahr 2023 beträgt EUR 4,35/m².
In Wohnungseigentumshäusern kann das Verwaltungshonorar einen Promillesatz des Neubauwertesder Liegenschaft darstellen, üblich sind aber auch Vereinbarungen über Beträge pro Quadratmeter und Nutzfläche oder pro Wohneinheit.
Zusatzleistungen des Verwalters werden, meist nach Stundensatz oder in einem Prozentsatz des Bauvolumen abgerechnet.
Gewährt ein Verwalter einem Klienten ein Darlehen aus eigenen Mitteln, gebühren ihm dafür angemessene Zinsen.Kosten für Grundbuchsauszüge, Firmenbuchauszüge etc. sowie für Porto und Kopien können bei Vereinbarung an die Kunden weiterverrechnet werden. Für Kopien ist dabei ein Satz von € 0,58 üblich.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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