Ein Hausverwalter führt im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft, eines Hauseigentümers oder Mehrheitseigentümers die Verwaltung einer Liegenschaft durch. Er ist dabei Stellvertreter, d.h. er führt die entsprechenden Tätigkeiten auf Rechnung der Eigentümer durch. Ein Verwalter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Gesetzlich definiert ist der Umfang der Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten und von Miethäusern. Inwieweit ein Hausverwalter damit beauftragt wird, richtet sich nach dem Verwaltungsvertrag und der Bevollmächtigung. Im übrigen müssen gesetzliche Verwaltungsaufgaben, die nicht einem fremden Verwalter übertragen werden, von der Eigentümergemeinschaft oder dem Hauseigentümer selbst durchgeführt werden.
Ist der Umfang der übertragenen Aufgaben unklar, wird im Zweifel gesetzlich vermutet, "dass jemand, der einem anderen eine Verwaltung anvertraut hat, diesen auch zu allen Handlungen bevollmächtigt habe, welche die übertragene Verwaltung selbst erfordert und die gewöhnlich damit verbunden sind. Dies gilt typischerweise für den Hausverwalter".
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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