Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält einen sehr weitreichenden Schutz des Mieters. Dies betrifft vor allem den Kündigungsschutz, Beschränkungen bei der Höhe des Mietzinses sowie den Schutz des Mietobjektes selbst. Fällt ein Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG, sind dessen Bestimmungen zwingend und können auch durch Vereinbarung nicht zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden. Unterschieden wird zwischen Vollanwendung des MRG, bei welcher alle Bestimmungen des MRG angewendet werden müssen, und der Teilanwendung des MRG, bei welcher nur Teilbestimmungen des MRG angewendet werden (Teilausnahmen vom Mietrechtsgesetz).
In den Fällen, in denen die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden sind, gelten die allgemeinen Bestimmungen des ABGB über Bestandverträge, d.h. über Miet- und Pachtverträge. Diese können, abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen, durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter abgeändert werden.
Fällt ein Mietvertrag in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, sei es in die Vollanwendung oder in die Teilanwendung, kann nicht vereinbart werden, das MRG nicht anzuwenden. Umgekehrt kann allerdings bei einer Teilanwendung oder Vollausnahme durchaus vereinbart werden, die inhaltlichen Bestimmungen des MRG dennoch anzuwenden.
Derjenige, der behauptet, dass das Mietrechtsgesetz nicht anzuwenden ist, muss dies auch beweisen.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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