Ein Grundeigentümer kann zwar grundsätzlich seinEigentumsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt ausüben, allerdings darf dadurch keinesfalls in die Rechte Dritter eingegriffen werden. Neu seit 2004 müssen nunmehr die Eigentümer benachbarter Grundstücke allerdings bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen (Rücksichtnahmegebot).
Gehen von einem Grundstück Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch oder Erschütterungen, aber auch durch Ungeziefer, aus, kann ein Nachbar dann dagegen vorgehen, wenn das ortsübliche Ausmaß überschritten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. Unmittelbare Zuleitungen sind ohne Genehmigung verboten.
Eine Grunddienstbarkeit (Servitut) dient der besseren Nutzung des Nachbargrundstückes und bedeutet, dass jemand ein teilweises Nutzungsrecht an einer Liegenschaft hat, die einem anderen gehört. Derjenige, dem das Grundstück gehört, ist verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen, nicht jedoch, etwas aktiv zu tun.
Dienstbarkeiten kommen in der Regel durch Vertrag, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zustande, es besteht aber auch die Möglichkeit, Dienstbarkeiten durch Testament, Ersitzung oder ein Teilungsurteil zu begründen. Darüber hinaus gibt es aber auch eine Vielzahl an gesetzlichen Servituten, wie etwa für Rohrleitungen oder Starkstromleitungen. Vielfältig und fast unbegrenzt sind die Möglichkeiten, welche Nutzungsrechte der Eigentümer eines Grundstückes einem anderen überlässt.
Das Entscheidende ist allerdings, dass diese Dienstbarkeiten mit dem Eigentum selbst untrennbar verbunden sind. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich bei Wechsel der Eigentümer sowohl des "herrschenden" als auch des "dienenden" Grundstückes weiterhin bestehen bleiben. Diese Wirkung Dritten gegenüber erhält eine Dienstbarkeit jedoch erst dann und nur dann, wenn sie ins Grundbuch eingetragen ist. Eine Ausnahme davon sind offenkundige Dienstbarkeiten, die auch dann gegen Dritte wirken, wenn sie nicht ins Grundbuch eingetragen sind. Offenkundige Dienstbarkeiten entstehen mit dem Ablauf der Ersitzungszeit für Liegenschaften, also nach 30 Jahren.
Grunddienstbarkeiten können sog. Felddienstbarkeiten oder Gebäudedienstbarkeiten sein. Felddienstbarkeiten sind etwa das Wegerecht, das zum Überqueren eines fremden Grundes berechtigt. Gebäudedienstbarkeiten sind etwa das Recht, den Rauch durch den Kamin des Nachbarn auszublasen.
Dienstbarkeiten müssen möglichst schonend und einschränkend ausgeübt werden, eine eigenmächtige Erweiterung ist nicht zulässig. Dabei liegt eine unzulässige Erweiterung etwa dann vor, wenn die Belastung für das "dienende" Grundstück erheblich vergrößert wird. Die Instandhaltung muss durch den Berechtigten erfolgen, bei gemeinsamer Benützung mit dem Eigentümer des Grundstückes muss sich dieser an den Kosten beteiligen.
Ist eine Dienstbarkeit einmal ins Grundbuch eingetragen, kann sie nicht ohne weiteres wieder aufgelöst werden, etwa durch Kündigung. Eine Dienstbarkeit erlischt, wenn das "dienende" oder das "herrschende" Grundstück untergeht, wenn die beiden miteinander vereinigt werden oder durch Zeitablauf.
Jeder Eigentümer ist verpflichtet, auf der rechten Seite seines Haupteinganges eine Abgrenzung zum Nachbargrundstück herzustellen und zu bezahlen. Das können ein Zaun, eine Mauer, eine Hecke etc. sein. Ist diese Abgrenzung verfallen oder kaputt, muss sie dann erneuert oder repariert werden, wenn dem Nachbarn Schaden droht.
Steht ein Zaun, eine Mauer, eine Hecke etc. genau an der Grundstücksgrenze, gehört sie beiden Liegenschaftseigentümern gemeinsam, die Kosten für die Erhaltung sind von beiden gemeinsam zu tragen. Jeder der beiden kann eine Mauer, einen Zaun etc. bis zur Hälfte der Dicke benützen, es dürfen etwa Gartenhütten oder Kamine dort angebracht werden, wo auf der gegenüberliegenden Seite noch keine sind. Es darf allerdings keine Gefahr entstehen und der Nachbar nicht beeinträchtigt werden.
Wachsen Äste oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze auf eine angrenzende Liegenschaft, darf der betroffene Grundstückseigentümer Wurzeln aus seinem Boden entfernen und die überhängenden Äste abschneiden, etwaige Früchte dürfen geerntet werden. Beim Abschneiden muss dabei allerdings fachgerecht vorgegangen und die Pflanze möglichst geschont werden. Keinesfalls darf dadurch das Überleben der Pflanze gefährdet werden, allenfalls darf nur soviel entfernt werden, wie es die Pflanze "aushält".
Der durch überwachsende Äste oder Wurzeln betroffene Grundstückseigentümer darf jedoch das Nachbargrundstück ohne Zustimmung des anderen nicht betreten, er darf ohne dessen Zustimmung auch keine Leiter an den fremden Baum anlehnen. Abgeschnittene Äste muss er selbst entsorgen und darf sie nicht über die Grundstücksgrenze werfen.
Grundsätzlich muss der durch überwachsende Äste und Wurzeln betroffene Grundstückseigentümer die Kosten für die Entfernung tragen. Nur dann, wenn durch diese Äste und Wurzeln bereits ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, muss der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der Kosten zahlen.
Kommt es durch Bäume oder andere Pflanzen auf einem Nachbargrundstück zu einem derartig großem "Entzug von Licht", dass dadurch das ortsübliche Ausmaß überschritten wird und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes entsteht, kann der betroffene Grundstückseigentümer die Entfernung verlangen. Bevor jedoch Klage bei Gericht eingebracht werden kann, muss zwingend eine genau festgelegte außergerichtliche Einigung nachweislich versucht worden sein.
Immer beachtet werden müssen jedoch die speziellen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen zum Schutz von Bäumen und Pflanzen, insbesondere über Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz.
Im Ortsgebiet müssen Liegenschaftseigentümer zwischen 6.00 und 22.00 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser, die sich innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft befinden, von Schnee räumen und bei Schnee und Glatteis diese auch streuen, wobei diese Verpflichtung durch die Behörde eingeschränkt werden kann. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss entlang des Straßenrandes 1 m Breite geräumt und bestreut werden. Von den Schneeräumungs- und Streuverpflichtungen ausgenommen sind die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
Uneingeschränkt müssen Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden, nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.
Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen einem Dritten, etwa einem Schneeräumungsunternehmen, übertragen, treffen diesen die genannten Verpflichtungen.
Bei andauernden starkem Schneefall darf die Schneeräumung und Bestreuung nur dann entfallen, wenn diese völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist. Von Schneepflügen auf den Gehsteig geschobene Schneehaufen müssen ebenfalls entfernt werden. Die Schneeräumungspflicht umfasst auch den Abtransport der Schneehaufen. Zur Ablagerung des Schnees auf der Straße ist eine Bewilligung erforderlich.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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