Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Unterscheidung zwischen Hauptmiete und Untermiete deshalb von grundlegender Bedeutung, weil die strengen Bestimmungen des MRG grundsätzlich nur für Hauptmietverträge, nicht jedoch für Untermietverträge gelten. Der Untermieter hat daher weniger Rechte als der Hauptmieter, allerdings hat er ebenfalls sowohl Kündigungs- als auch Preisschutz.
Im Vollanwendungsbereich des MRG liegt ein Hauptmietvertrag dann vor, wenn von folgenden Personen gemietet wird:
Im Vollanwendungsbereich des MRG besteht ein Untermietvertrag dann, wenn von einer anderen als von einer als Hauptvermieter genannten Personen gemietet wird.
Verboten werden kann eine Untervermietung nur aus wichtigen Gründen, insbesondere in folgenden Fällen:
Wird ein Hauptmietvertrag aufgelöst, muss der Hauptmieter den Untermieter unverzüglich davon verständigen.
Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nur zum Teil oder gar nicht dem MRG, kann das dem Hauptmieter zustehende Recht zur Untervermietung beschränkt werden oder ihm auch gar nicht erlaubt werden, unterzuvermieten.
Wird das Mietobjekt verkauft, bleiben im Teilanwendungsbereich und Vollanwendungsbereich des MRG alle Hauptmietverträge bestehen. Enthält allerdings ein Hauptmietvertrag "Nebenabreden ungewöhnlichen Inhaltes", ist der neue Eigentümer nur dann daran gebunden, wenn er sie kannte oder kennen musste.Unterliegt ein Mietobjekt jedoch nicht dem MRG, kann der neue Eigentümer unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine alle unbefristeten Hauptmietverträge kündigen. Dies ist vor allem bei Ein- und Zweifamilienhäusern von Bedeutung.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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