Der Bauträger muss den Erwerber vor Verlust seiner bereits geleisteten Zahlungen an ihn oder auch an Dritte sichern. Nicht gesichert werden müssen bereits geleistete Zahlungen für Steuern und Abgaben sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und Vertragsabwicklung.
Folgende Arten der Sicherung sind möglich:
Alle Sicherungen können auch miteinander kombiniert werden, sofern der Sicherungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Außerdem können die Sicherungen auch nachträglich einvernehmlich ausgetauscht werden.
Zahlungen an den Bauträger oder an Dritte müssen erst dann geleistet werden, wenn eine dieser Sicherungen vorliegt.
Die Sicherungspflicht endet, wenn das Objekt tatsächlich übergeben wird und der Rechtserwerb des Erwerbers gewährleistet ist.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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