Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gelten alle seine Bestimmungen in vollem Umfang und können durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter nicht zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden.
Die Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes gilt für die Miete
Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gelten alle Regelungen über den Eintritt bei Todesfall, über Befristungen und Kündigungsschutz sowie über "Altmietzins" und Hauptmietzins bei Eintritt. Nicht angewendet werden hingegen die Bestimmungen über die Beschränkungen des Mietzinses sowie diejenigen über den Schutz des Mietobjektes selbst. Hier gelten die allgemeinen Vorschriften des ABGB über Miet- und Pachtverträge, diese können durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter abgeändert werden. Zu beachten sind aber Beschränkungen aus dem Konsumentenschutzgesetz.
Teilausnahmen vom Mietrechtsgesetzes sind
Für Mietobjekte in Gebäuden, die eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet hat, gelten die in § 20 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aufgezählten Bestimmungen des MRG.
Eine Sonderform der Teilausnahmen sind Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark. Ein Wirtschaftspark ist eine wirtschaftliche Einheit, die ausschließlich zu Geschäftszwecken, jedoch nicht überwiegend für Handelsbetriebe, genutzt wird. Ein Einkaufszentrum gilt daher beispielsweise nicht als Wirtschaftspark.
Völlig ausgenommen von der Anwendung der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes sind
Es sind die allgemeinen Bestimmungen des ABGB über Miet- und Pachtverträge anzuwenden, diese können durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter innerhalb der Grenzen des Konsumentenschutzgesetzes abgeändert werden
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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