Bei Wohnungseigentumsobjekten vertritt der Verwalter die Eigentümergemeinschaft unbeschränkt nach außen, dazu kann er berufsmäßige Parteienvertreter, wie Rechtsanwälte oder Notare bestellen. Er vertritt die Eigentümergemeinschaft vor Gericht und vor Behörden und kann in allen mit der Liegenschaft zusammenhängenden Angelegenheiten Grundbuchsgesuche einbringen.
Der Verwalter muss für die ordnungsgemäße Erhaltung und Betreuung der Liegenschaft sorgen. Im Bereich des Wohnungseigentums ist er ohne gesonderten Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Abwicklung von Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung darf er nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer durchführen. Er muss die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer wahren und die Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer befolgen, außer diese sind gesetzwidrig.
Will der Verwalter ein Rechtsgeschäft, etwa einen Auftrag, mit jemandem abschließen, zu dem er ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis hat, muss er die Wohnungseigentümer darüber informieren. Für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten, muss er mindestens drei Angebote einholen.
die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, einschließlich baulicher Veränderungen, die über den Erhaltungszweck des Hauses nicht hinausgehen sowie die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt oder Mietobjekt, das sind besonders erforderliche Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauseserforderliche Arbeiten zur Erhaltung der Wohnungseigentumsobjektes oder Mietobjektes, wenn es sichum die Behebung von ernsten Schäden des Hauseshandeltum die Beseitigung einer vom Mietobjekt ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handeltum erforderliche Arbeiten handelt, um ein zu vermietendes Objekt in brauchbarem Zustand zu übergeben.erforderliche Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Gemeinschaftsanlagen, wie Aufzüge, Waschküche etc. Dies entfällt, wenn alle Wohnungseigentümer oder Mieter für die gesamte Dauer auf die Benützung verzichten.Neueinführung oder Umgestaltung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sindenergiesparende Maßnahmendie Installation und die Miete von technisch geeigneten Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
Jeder Wohnungseigentümer und jeder Mieter muss sofort den Verwalter über Schäden an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft sowie ernste Schäden des Hauses in seinem Objekt verständigen, außer der Verwalter weiß schon davon. Bei Gefahr in Verzug kann jeder Wohnungseigentümer oder Mieter auch ohne Zustimmung der anderen die notwendigen Abwehrmaßnahmen treffen.
Nützliche Verbesserungen oder sonstige bauliche Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die Erhaltung hinausgehen, gehören bei der Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten zur außerordentlichen Verwaltung und dürfen nur mit Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer durchgeführt werden. Alle anderen Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung, die nicht Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft betreffen, müssen einstimmig beschlossen werden. Wobei auch die Genehmigung eines Mehrheitsbeschlusses durch das Gericht möglich ist.
Der Verwalter muss die Zahlungstermine aller laufenden Zahlungen der Wohnungseigentümer und Mieter, wie Vorauszahlungen, Miete etc. überwachen und bei nicht fristgerechter Zahlung diese einmahnen. Die Höhe der Vorauszahlungen etwa für Betriebskosten, muss gegebenenfalls angepasst werden. Versicherungsverträgemüssen abgeschlossen, überwacht und allfällige Versicherungsschäden abgewickelt werden. Steuern und Gebühren müssen fristgerecht abgeführt werden.
Für künftige Aufwendungen in Wohnungseigentumsanlagen muss eine Rücklage gebildet werden. Der Verwalter setzt den Betrag entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung fest. Die Rücklage muss auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem Anderkonto zinsbringend angelegt werden. Wird ein Verwaltungsvertrag beendet, muss der bisherige Verwalter sofort eine Abrechnung der Rücklage erstellen und den Überschuss an den neuen Verwalter ausfolgen.
Für die Aufnahme eines Darlehens durch den Hausverwalter ist grundsätzlich kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich (idR Aufgabe der ordentliche Verwaltung). Im Verwaltungsvertrag kann dies vereinbart werden.
Der Verwalter muss die fristgerechte Rückzahlung der für eine Liegenschaft aufgenommenen Darlehen vornehmen. Da diese Rückzahlungen üblicherweise aus den Vorschreibungen an die Wohnungseigentümer erfolgt, ist eine regelmäßige Überprüfung erforderlich, ob die Beiträge der Wohnungseigentümer dafür ausreichen und diese gegebenenfalls angepasst werden müssen.
Der Verwalter muss Einnahmen aus den allgemeinen Teilen der Liegenschaft an die Wohnungseigentümer dem Verhältnis ihrer Anteile entsprechend aufteilen. Einnahmen aus einem Wohnungseigentumsobjekt müssen dem Wohnungseigentümer zugeteilt werden.
Ein Verwalter ist Treuhänder der ihm anvertrauten fremden Gelder. Er muss sie daher in geeigneter Form, etwa auf Sparbücher oder Sparkonten, anlegen. Alle Ein- und Auszahlungen müssen über ein Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder ein Anderkonto durchgeführt werden. Diese Konten müssen für jeden Wohnungseigentümer sowie den Hauseigentümer einsehbar sein. Die Führung eines gemeinsamen Kontos für mehrere Liegenschaften ist unzulässig.
Der Verwalter muss den Wohnungseigentümern jährlich bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode, das ist in der Regel der 31.12. eines jeden Jahres, eine Vorausschau erstellen. Dies muss den Wohnungseigentümern sowohl durch Übersendung (Post, E-Mail) als auch durch Hausanschlag zukommen.
Die Vorausschau muss beinhalten
Bis spätestens sechs Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, daher in der Regel bis 30.6., muss der Verwalter jedem Wohnungseigentümer eine schriftliche Abrechnung übermitteln, ein Anschlag im Haus ist nicht erforderlich. Die Wohnungseigentümer können in die Belege einsehen und auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
In dieser Abrechnung müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die für die Eigentümergemeinschaft erfolgten, aufgegliedert sein. Beinhaltet sein muss eine Abrechnung der Rücklagen sowie eine Betriebskostenabrechnung.
Ergibt sich aus der Abrechnung der Betriebskosten für einen Wohnungseigentümer ein Überschuss, wird dieser Betrag auf seine künftigen Vorauszahlungen gutgeschrieben. Ergibt sich eine Nachzahlung, muss diese innerhalb von zwei Monatenab Rechnungslegung bezahlt werden. Anderslautende Vereinbarungen oder Beschlüsse sind möglich.
Bis spätestens 30.6. eines jeden Kalenderjahres muss der Verwalter eine Betriebskostenabrechnung erstellen, die für Wohnungseigentumsobjekte üblicherweise in der allgemeinen Jahresabrechnung enthalten ist. In einem Miethaus muss sie für alle Mieter zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Wohnungseigentümer und Mieter können in die Belege einsehen und auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
Folgende Beträge müssen aufgegliedert sein:
Weist die Betriebskostenabrechnung bei pauschalierter Einhebung ein Guthaben aus, muss dies den Wohnungseigentümern und Mietern bis spätestens 1.8. eines jeden Kalenderjahres gutgeschrieben bzw. zurückerstattetwerden. Weist die Abrechnung einen Abgang auf, muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Nachzahlung eingefordert werden.
Der Verwalter von Wohnungseigentumsobjekten muss den Wohnungseigentümern spätestens bis 30.6. eine ordentliche und richtige Abrechnung über die Heizkosten und Warmwasserkosten nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz übermitteln.
Ein Miethauseigentümer muss zum Anfang jedes Quartalseine Abrechnung erhalten, aus der sich alle für sein Vermögen getätigten Einnahmen und Ausgaben ergeben. Meist ist im Verwaltungsvertrag eine Bestimmung enthalten, wonach eine Abrechnung als genehmigt gilt, wenn nicht innerhalb einer Frist Einwendungen dagegen erhoben werden. Diese Fristen betragen in der Regel 4 bis 6 Monate.
Bis spätestens 30.6. eines jeden Kalenderjahres muss der Verwalter eine Abrechnung über die Einnahmen- und Ausgaben erstellen und an einer geeigneten Stelle im Haus allen Mietern zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Die Abrechnung muss in einer übersichtlichen und für einen durchschnittlichen Mieter nachvollziehbaren Form erfolgen. Eine Übersendung an jeden einzelnen Mieter ist nicht erforderlich.
Die Mieter können in die Belege einsehen und auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
Folgende Einnahmen müssen ausgewiesen werden:
Folgende Ausgaben dürfen ausgewiesen werden:
Weist diese Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben einen Überschuss aus, bildet dies die "Hauptmietzinsreserve". Überwiegen die Ausgaben, ist dies der "Mietzinsabgang".
Der Verwalter muss für Wohnungseigentumsobjekte mindestens alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einberufen. Das ist auch dann erforderlich, wenn es keine besonderen Besprechungspunkte gibt. Tag und Zeitpunkt der Eigentümerversammlung müssen so gewählt werden, dass möglichst viele Wohnungseigentümer daran teilnehmen können.
Mindestens zwei Wochen vor der Eigentümerversammlung muss jeder Wohnungseigentümer schriftlich über den Termin informiert werden und die zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände bekanntgegeben werden. Diese Information muss an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus angeschlagen werden und jedem einzelnen Wohnungseigentümer übermittelt werden.
Über jede Eigentümerversammlung muss der Verwalter ein Protokoll anfertigen, indem zumindest die Teilnehmer, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse angeführt sind. Dieses Protokoll muss jedem Wohnungseigentümer schriftlich übermittelt werden und an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus angeschlagenwerden. Ergab eine Abstimmung keine Mehrheit für oder gegen einen Vorschlag, muss der Verwalter diejenigen Wohnungseigentümer, die nicht bei der Eigentümerversammlung anwesend oder vertreten waren, gleichzeitig mit der Übersendung des Protokolls auffordern, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Jedem Wohnungseigentümer muss die Gelegenheit gegeben werden, an der Beschlussfassung mitzuwirken. Beschlüsse können entweder in der Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg gefasst werden, dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Damit ein Beschluss wirksam wird, ist jedoch immer Voraussetzung, dass die Wohnungseigentümer Gelegenheit hatten, sich über den Beschlussgegenstand zu äußern, auch wenn sie es tatsächlich nicht taten.
Der Verwalter muss alle Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus anschlagen und jedem einzelnen Wohnungseigentümer schriftlich übermitteln. In dem übersendeten Beschluss muss darauf hingewiesen werden, dass für den Beginn der Anfechtungsfrist der Zeitpunkt des Anschlages im Haus entscheidend ist. Ebenfalls angegeben werden muss der Tag des Anschlages und das sich daraus ergebende Ende der Anfechtungsfrist.
Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung der Beschlüsse an die Wohnungseigentümer im Postweg an die Wohnungseigentumsadresse, jeder Wohnungseigentümer kann aber eine elektronische Übermittlung verlangen.
Erfolgte eine schriftliche Abstimmung, muss der Verwalter auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer Auskunft geben.
Der Hausverwalter muss den Ablauf der Befristungenüberprüfen. Im Sinne einer "aktiven Liegenschaftsbewirtschaftung" müssen leerstehende Einheiten zumindest monatlich überprüft werden und eine möglichst rasche Neuvermietung herbeigeführt werden.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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