Der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjektes ist entscheidend dafür, wie hoch der Miteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers an der Liegenschaft sein muss. Dieser Miteigentumsanteil wird Mindestanteil genannt und ist zum Erwerb des Wohnungseigentums notwendig. Der Mindestanteil an der Liegenschaft ist mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbunden und darf nur im Fall einer Eigentümerpartnerschaft geteilt werden. Die Summe aller Mindestanteile muss gleich hoch sein wie die Summe aller Nutzwerte.
Erfolgt eine Neufestsetzung der Nutzwerte, kann das im Grundbuch durch einfache Berichtigung erfolgen, wenn es bei keinem der Miteigentumsanteilen zu einer Änderung von mehr als 10 % kommt. Eine derartige Berichtigung kann jeder von der Änderung betroffene Miteigentümer betragen, die Zustimmung der anderen Miteigentümer ist nicht erforderlich.
Ist allerdings noch gar kein Wohnungseigentum begründet oder kommt es bei einem der Miteigentümer zu einer Änderung von mehr als 10 % müssen die Miteigentümer Anteile übernehmen bzw. übertragen, sodass jedem Miteigentümer derjenige Mindestanteil zukommt, der seinem Objekt entspricht.
Ändert sich zwar bei mindestens einem Miteigentümer sein Anteil um mehr als 10 %, bei den anderen Miteigentümern aber unter 10 %, ist eine Kombination aus Berichtigung und Übertragung zulässig.
Wird für die übernommenen Miteigentumsanteile nicht ausdrücklich vereinbart, dass dies unentgeltlich erfolgt, muss dafür ein angemessenes Entgelt gezahlt werden. Die Kosten für die Übertragung muss derjenige Miteigentümer zahlen, dem ein Anteil übertragen wird.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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