Eine Eigentümerpartnerschaft besteht aus zwei natürlichen Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Objektes sind. Es gibt keinerlei Bedingungen, in welcher Verbindung diese beiden Personen stehen müssen. Zur Begründung einer Eigentümerpartnerschaft muss jeder der beiden Partner Eigentümer eines halben Mindestanteiles an der Liegenschaft sein, die Belastungen ihrer Anteile müssen gleich sein. Solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, dürfen ihre beiden halben Mindestanteile nicht getrennt werden, will ein Partner seinen halben Mindestanteil verkaufen, ist dazu die Zustimmung des anderen Partners notwendig. Die beiden halben Mindestanteile dürfen nur gemeinsam beschränkt, belastet oder exekutiert werden.
Die Eigentümerpartner haften für alle Schulden aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zu ungeteilter Hand, d.h. jeder der beiden für die gesamten Schulden. Über das gemeinsame Wohnungseigentum und über die Nutzung des Objektes dürfen sie nur gemeinsam verfügen. Ihre Rechte in der Eigentümergemeinschaft stehen den Partnern nur gemeinsam zu.
Eine Eigentümerpartnerschaft kann beendet werden durch
Eine Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft (Teilungsklage) kann zwischen den beiden Partnern schriftlich für drei Jahre ausgeschlossen werden, dieser Ausschluss kann schriftlich beliebig oft wiederholt werden. Ist für einen der beiden Partnern aus triftigen Gründen, etwa seines hohen Alters, eine Ausschlussvereinbarung nur für drei Jahre unzumutbar, kann sie auch für längere Zeit oder sogar unbefristet getroffen werden.
Sind allerdings die Partner Ehegatten und dient die Wohnung zumindest einem der beiden einem dringenden Wohnbedürfnis, ist eine Teilungsklage während aufrechter Ehe überhaupt unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Teilungsklage, wenn die Wohnung einem minderjährigen Partner zu dringenden Wohnbedürfnissen dient, solange dieser minderjährig ist.
Bei Tod eines der beiden Eigentümerpartner geht der halbe Anteil des Verstorbenen kraft Gesetzes unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn
Geht der Hälfteanteil des Verstorbenen auf den überlebenden Partner kraft Gesetzes über, muss der überlebende Partner der Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung als Übernahmspreis zahlen. Es kann jedoch ein anderer Betrag vereinbart werden, wenn kein Inventar errichtet werden muss und wenn dadurch nicht in Rechte von Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen wird.
Allerdings muss der überlebende Partner keinen Übernahmspreis für die Hälfte der Wohnung und eines Kfz-Abstellplatzes zahlen, wenn
Die beiden Eigentümerpartner können aber auch bereits zu Lebzeiten beider eine Vereinbarung schließen, dass im Todesfall eines der beiden der Hälfteanteil des anderen nicht dem überlebenden Partner, sondern einer anderen begünstigten Person zukommt. Eine derartige Vereinbarung muss schriftlich vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung geschlossen werden. Diese begünstigte Person muss ihren Anspruch im Verlassenschaftsverfahren anmelden und muss die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung als Übernahmspreis an die Verlassenschaft zahlen.
Diese andere begünstige Person muss allerdings keinen Übernahmspreis für die Hälfte der Eigentumswohnung und eines Kfz-Abstellplatzes zahlen, wenn
Eine Eigentümerpartnerschaft bleibt auch bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bestehen. Einigen sich die geschiedenen Partner nicht über die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft, kann jeder der beiden ein Begehren auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft stellen. Nach Ablauf eines Jahres nach der Scheidung kann einem solchen Begehren nicht mehr entgegenstehen, dass es zu "Unzeit" oder zum "Nachteil" erfolgt.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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