Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG muss jede Vereinbarung über eine Befristung schriftlich erfolgen und von allen am Vertrag beteiligten Personen unterschrieben werden. Der Endtermin muss klar bestimmt werden. Werden keine vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten vereinbart (was auf Seite des Vermieters nur ganz eingeschränkt möglich ist), ist eine Vertragsauflösung vor Ablauf der vereinbarten Dauer nur aus ganz wenigen speziellen Gründen bzw. bei Wohnungen möglich.
Befristete Mietverträge über Wohnungen müssen mindestens drei Jahre dauern, darüber hinaus kann aber die Dauer frei gewählt werden. Die Befristungsdauer von Geschäftsräumen kann frei gewählt werden. Befristete Mietverträge können beliebig oft verlängert werden, bei Wohnungen jedoch immer nur wieder um mindestens drei Jahre, die Verlängerung muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
Während der Laufzeit eines befristeten Mietvertrages kann der Mieter einer Wohnung vorzeitig und ohne Angabe von Gründen kündigen, und zwar erstmals nach Ablauf eines Jahres und er muss das zum Monatsletzten und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist tun. Die Kündigung muss schriftlich, jedoch seit 01.10.2006 nicht mehr gerichtlich erfolgen. Diese vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gibt es für den Mieter von Geschäftsräumen nicht.
Räumt der Mieter am Ende der befristeten Mietdauer das Mietobjekt nicht, muss der Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Vertrages eine Räumungsklage bei Gericht einbringen. Wird der Endtermin vom Vermieter nicht geltend gemacht, erfolgt sowohl bei einem Erstvertrag als auch bei einem bereits schriftlich verlängerten Vertrag automatisch eine gesetzliche Verlängerung einmalig um drei Jahre. Während dieser Zeit kann allerdings der Mieter unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die gesetzliche Verlängerung gilt für Wohnungen und für Geschäftsräume und unabhängig davon, auf welche Dauer der Vertrag ursprünglich befristet war. Macht der Vermieter auch nach Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Verlängerung den Endtermin nicht geltend bzw. schließt er keine neue wirksame schriftliche Verlängerungsvereinbarung ab, wandelt sich der befristete Vertrag in einen unbefristeten Vertrag um.
Unterliegt ein Mietobjekt nicht dem MRG, bestehen keine besonderen Vorschriften über eine Befristung. Der Mietvertrag kann für eine beliebige Dauer abgeschlossen werden, ein allfälliger Endtermin kann frei bestimmt werden, eine vorzeitige Kündigung ist für den Mieter und für den Vermieter nur aus wichtigem Grund möglich. Wird das Vertragsverhältnis über den vereinbarten Endtermin stillschweigend weiter fortgesetzt, verlängert es sich jeweils um eine Zinszahlungsperiode und kann dann wiederum von jedem der beiden Vertragsparteien aufgelöst werden.
Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG kann der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, der bereits in der Kündigung angeführt und unverzüglich geltend gemacht werden muss. Die Kündigung muss gerichtlich erfolgen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
Die Vereinbarung weitergehender Kündungsgründe oder ein unbeschränktes Kündigungsrecht durch den Vermieter ist unzulässig.
Der Mieter kann ein unbefristetes Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen ohne Angabe von Gründen, jedoch immer schriftlich, kündigen. Eine gerichtliche Kündigung ist nicht erforderlich, aber möglich.
Unterliegt ein Mietobjekt nicht dem MRG, können sowohl der Mieter als auch der Vermieter ein unbefristetes Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine gerichtliche Kündigung ist nicht erforderlich, aber möglich.
Außer in den Fällen der vorzeitigen Kündigung eines befristeten Mietverhältnisses durch den Mieter (Frist drei Monate) sowie die Auflösung eines unbefristeten Mietverhältnisses aus wichtigem Grund (unverzüglich) durch den Vermieter gelten folgende Kündigungsfristen:
Dies gilt auch für den Fall, dass das Mietrechtsgesetz nicht zur Anwendung kommt und im Vertrag nichts vereinbart ist.
Eine frühere einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses während laufender Kündigungsfrist durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter ist möglich.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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