Wird im Vollanwendungsbereich des MRG eine Wohnung der Kategorie D frei und ist es baulich möglich, diese Wohnung mit einer Nachbarwohnung der Kategorie D zusammenzulegen und so umzubauen, dass eine Wohnung der Kategorie C mit einer Nutzfläche von bis zu 90 m2 entsteht, hat der Mieter einer Nachbarwohnung ein Recht darauf, die frei gewordene Wohnung dazu zu mieten. Der Umbau muss vom Mieter finanziert werden und er muss künftig einen Mietzins entsprechend der Kategorie C zahlen.
Will der Vermieter die freigewordene, nicht umgebaute Wohnung an einen anderen vermieten, muss er vorher dem Mieter der Nachbarwohnung mit eingeschriebenem Brief ein Angebot zur Zusammenlegung übermitteln, welches der Mieter innerhalb von 30 Tagen annehmen kann. Kommen mehrere Nachbarn in Frage, kann der Vermieter entscheiden, wem er zuerst anbietet. Diese Verpflichtung zum Angebot an die Nachbarn gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter selbst die frei gewordene Wohnung der Kategorie D in eine solche er Kategorie C, B oder A umbaut.
Will keiner der Mieter der Nachbarwohnungen seine Wohnung mit der freigewordenen Nachbarwohnung zusammenlegen, darf die freigewordene Wohnung an einen anderen vermietet werden. In diesem Hauptmietvertrag darf vereinbart werden, dass sich der Mieter bei Freiwerden einer Nachbarwohnung der Kategorie D zur Zusammenlegung und zum Umbau in eine Wohnung der Kategorie C sowie zur Bezahlung des entsprechend höheren Mietzinses verpflichtet. Tut er das nicht, ist das ein Kündigungsgrund.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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