Anhebung der Mindestrücklage im WEG ab 1.1.2024
Die valorisierten Beträge werden von der Wirtschaftskammer auf der Homepage des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder veröffentlicht.
Berechnung und Aufteilung
Für die Ermittlung der gesetzlichen Mindestdotierung ist die Gesamtnutzfläche alle WE-Objekte der Liegenschaft mit der gesetzlichen Mindestrücklage (ab 1.1.2024 = 1,06 €) zu multiplizieren. Dieser Betrag ist nach den Regeln des WEG (§ 32 WEG 2002) auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufzuteilen (nach dem für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssel).
Für die Nutzfläche maßgeblich ist § 2 Abs 7 WEG 2002. Darunter sind nicht nur die Nutzflächen von Wohnungen und sonstigen selbständige Räumlichkeiten, an welchen Wohnungseigentum begründet ist, subsummiert sondern auch im WE stehende Kfz-Abstellplätze. Offene Balkone, Terrassen und Zubehörobjekte sind jedoch nicht nutzflächenrelevant.
Unterschreiten der Mindestdotierung
Ein Unterschreiten ist ausgehend von den Gesetzesmaterialien nur in den in § 31 Abs 1 WEG 2002 umschriebenen Ausnahmefällen zulässig:
- bei einem besonderen Ausmaß der bereits vorhandenen Rücklage
- bei einer erst kurz zurückliegende Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung
- bei Reihen- oder Einzelhausanlagen
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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