Wohnungssuchende sind seit dem 13.Juni 2014 mit neuen Formalitäten konfrontiert, denn mit dem neuen Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) wird in Österreich der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2011 entsprochen.
Damit haben Konsumenten das Recht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von Verträgen zurückzutreten, die außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernabsatz geschlossen wurden. Soweit so gut, münzt man die neuen Regelungen etwa auf den Online-Kauf eines Staubsaugers um: Der Kunde tritt zurück, retourniert das Gerät und bekommt bereits geleistete Zahlungen gutgeschrieben.
Doch wie ist künftig die Handhabe bei Verträgen mit Maklern?
An den Grundsätzen des Provisionsanspruchs für den Makler ändert sich nichts, Wohnungssuchende werden dem Makler nur dann gegenüber zahlungspflichtig, wenn eine erfolgreiche Vermittlung stattfindet, aber die zusätzliche Bürokratie wird anfangs wahrscheinlich zu Verwunderung führen. Diese ist aber notwendig, wenn Kunden keine zwei Wochen auf einen Besichtigungstermin warten möchten und der Makler sein Risiko, für Gottes Lohn zu arbeiten, minimieren will - beides durchaus legitime Ansprüche.
Nachdem der Makler seinen Informationspflichten nachgekommen ist, kann der Kunde diesen schriftlich auffordern, vorzeitig tätig zu werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde die Provisionszahlung zu leisten, wenn der Makler die Dienstleistung (Namhaftmachung) bereits innerhalb der Rücktrittsfrist erbracht hat.
Der ÖVI hat hierfür in Abstimmung mit der WKO seine Maklerformulare den neuen Bestimmungen angepasst, so dass sowohl für Kunden als auch für Makler größtmögliche Rechtssicherheit besteht.
Außerdem erläutert unser Video "neue Verbraucherrechte einfach erklärt" die neue Situation exemplarisch anhand eines Beispiels.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
Wir verwenden Cookies zur Benutzerführung und Webanalyse, die dabei helfen, diese Webseite zu verbessern. Bitte wählen Sie hier Ihre Cookie-Einstellungen.